|
|
Allgemeine
Geschäftsbedingungen integralis personal treuhand ag Die Integralis erbringt namentlich Beratungs- und Outsourcingdienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalbewirtschaftung. Unter einem Einzelauftrag wird die Erstellung von Analysen, das Verfassen von Gutachten zu Arbeitsrechtsfragen, das Erstellen von Konzepten und Reglementen sowie die Leitung oder Begleitung eines Projekts etc. verstanden. Der Einzelauftrag wird mittels separaten Beratungsvertrags begründet. Unter einem Dauerauftrag wird die Übernahme einer Dienstleistung für den Kunden für mindestens ein Geschäftsjahr verstanden. Darunter fallen insbesondere Outsourcing-Dienstleistungen für den Kunden im Bereich Lohnbuchhaltung, Sozialversicherungsabrechungsverwaltung, Personaladministration, Personalgewinnung sowie allgemeines Personalmanagement. Details jedes Dauerauftrages werden in separatem Service Level Agreement zwischen dem Kunden und der Integralis geregelt. 2.
Allgemeiner Inhalt des Vertrages Ein Erfolg im Sinne von gewissen wirtschaftlichen oder sonstigen Folgen wird nicht garantiert. Daher kann die Integralis ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben. Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit nicht ausdrücklich verbindliche Zusicherungen vereinbart werden. Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechende Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich. Die Integralis kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars. 3.
Mitwirkung des Kunden 4.
Informationsaustausch und Geheimhaltung Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen. Die Integralis kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die Integralis stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.5.
Schutz- und Nutzungsrechte Die Integralis räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, ein. Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Integralis zulässig. Der Kunde unterlässt es, die ihm von der Integralis überlassenen Unterlagen, insbesondere die verbindliche Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht. Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet. 6.
Honorar und Auslagen Es gelten folgende
Honoraransätze pro Stunde: Die Integralis behält sich vor, die Stundenansätze ohne Vorankündigung zu ändern. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Auslagen für Reisespesen, Gebühren und Einsatz besonderer technischer Hilfsmittel werden separat verrechnet. Porti, Telefon, Material, usw. sind im Honoraransatz enthalten. Die Honorare bei Daueraufträgen werden in entsprechendem Service Level Agreement zwischen Kunden und der Integralis geregelt. Die
Honorare verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. In Fällen mit besonderer
Dringlichkeit (z.B. Auftragsbearbeitung ausserhalb der üblichen Bürozeiten)
kann der Stundenansatz bis maximal auf das Doppelte angehoben werden.
6.3
Kostenvoranschläge 6.4
Zahlungsmodus Die Integralis kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen. Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 10 Tagen auf das von der Integralis angegebene Konto zu zahlen. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung innert 10 Tagen nach Zustellung als angenommen. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so hat die Integralis Anspruch auf einen Verzugszins in der Höhe von 5% sowie das Recht, die weiteren Vertragsleistungen bis zur Leistung geschuldeter Zahlungen einzustellen. 7.
Haftung 8.
Gewährleistung 9.
Auflösung des Vertrages und deren Folgen Bei Daueraufträgen kann jede Seite den Vertrag jeweils auf den Ablauf eines Geschäfts- oder Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres bei der Gegenpartei einzutreffen. 9.2
Folgen der Kündigung Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen. Bei der ungerechtfertigten ausserordentlichen Kündigung von Dauerverträgen ist das Honorar bis Ende Jahr geschuldet. Dieses setzt sich zusammen aus mindestens dem Pauschalhonorar für die Restlaufzeit sowie dem Honorar für die aufgelaufenen zusätzlichen Tätigkeiten. 9.3
Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Auftraggebers 10.
Schlussbestimmungen 10.2
Salvatoresche Klausel 11.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand Maur
20. März 2006, integralis personal treuhand ag |