Allgemeine Geschäftsbedingungen integralis personal treuhand ag

1. Geltungsbereich


Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche durch die integralis personal treuhand ag (nachfolgend kurz „Integralis“) erbrachten Leistungen im Rahmen von Einzelaufträgen und Daueraufträgen für ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

Die Integralis erbringt namentlich Beratungs- und Outsourcingdienstleistungen im Zusammenhang mit der Personalbewirtschaftung.

Unter einem Einzelauftrag wird die Erstellung von Analysen, das Verfassen von Gutachten zu Arbeitsrechtsfragen, das Erstellen von Konzepten und Reglementen sowie die Leitung oder Begleitung eines Projekts etc. verstanden. Der Einzelauftrag wird mittels separaten Beratungsvertrags begründet.

Unter einem Dauerauftrag wird die Übernahme einer Dienstleistung für den Kunden für mindestens ein Geschäftsjahr verstanden. Darunter fallen insbesondere Outsourcing-Dienstleistungen für den Kunden im Bereich Lohnbuchhaltung, Sozialversicherungsabrechungsverwaltung, Personaladministration, Personalgewinnung sowie allgemeines Personalmanagement. Details jedes Dauerauftrages werden in separatem Service Level Agreement zwischen dem Kunden und der Integralis geregelt.

2. Allgemeiner Inhalt des Vertrages

Gegenstand des Vertrags sind die im Einzelfall vereinbarten und von der Integralis auszuführenden Tätigkeiten. Diese werden in einem Einzelvertrag schriftlich festgehalten. Diese AGB sind Teil jedes Beratungsvertrages zwischen Kunden und Integralis.

Ein Erfolg im Sinne von gewissen wirtschaftlichen oder sonstigen Folgen wird nicht garantiert. Daher kann die Integralis ungeachtet der Überlassung bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.

Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit nicht ausdrücklich verbindliche Zusicherungen vereinbart werden.

Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechende Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.

Die Integralis kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.

3. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind, der Integralis zukommen zu
lassen. Die Integralis darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen und erteilten Informationen sowie erfolgte Anweisungen richtig und vollständig sind.

Ein allfälliger Mehraufwand, der sich aus dem Nichteinhalten der obigen Bestimmung ergibt, geht zu Lasten des Kunden.

4. Informationsaustausch und Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu bewahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die Integralis nicht zur Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der Verschwiegenheit.

Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.

Die Integralis kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, EDV-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die Integralis stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.

5. Schutz- und Nutzungsrechte

Sämtliche Schutzrechte wie Immaterialgüter- und Lizenzrechte an den von der Integralis im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der Integralis und dem Kunden ausschliesslich der Integralis zu.

Die Integralis räumt dem Kunden jeweils ein nicht ausschliessliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum ausschliesslichen Eigengebrauch auf Dauer an den ihm überlassenen Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows, ein.

Die Weitergabe von Unterlagen, Produkten und sonstigen Arbeitsergebnissen oder von Teilen derselben sowie einzelner fachlicher Aussagen an Dritte durch den Kunden ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Integralis zulässig.

Der Kunde unterlässt es, die ihm von der Integralis überlassenen Unterlagen, insbesondere die verbindliche Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung durch den Kunden besteht.

Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.

6. Honorar und Auslagen

6.1 Honorar

Honorare werden bei Einzelaufträgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Zeitaufwand verrechnet.

Es gelten folgende Honoraransätze pro Stunde:
Geschäftsleitung CHF 215.--/Stunde
Senior Berater /innen CHF 175.--/Stunde
Sekretariat / Administration CHF 95.--/Stunde

Die Integralis behält sich vor, die Stundenansätze ohne Vorankündigung zu ändern. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Auslagen für Reisespesen, Gebühren und Einsatz besonderer technischer Hilfsmittel werden separat verrechnet. Porti, Telefon, Material, usw. sind im Honoraransatz enthalten.

Die Honorare bei Daueraufträgen werden in entsprechendem Service Level Agreement zwischen Kunden und der Integralis geregelt.

Die Honorare verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. In Fällen mit besonderer Dringlichkeit (z.B. Auftragsbearbeitung ausserhalb der üblichen Bürozeiten) kann der Stundenansatz bis maximal auf das Doppelte angehoben werden.

6.2 Auslagen und Dritthonorare

Neben dem Honoraranspruch hat die Integralis Anspruch auf Erstattung der angefallenen Auslagen und Dritthonorare. Bedient sich die Integralis zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und die Integralis von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.

6.3 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfanges der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich. Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

6.4 Zahlungsmodus

Die Rechnungsstellung erfolgt in aller Regel nachträglich monatlich (End- oder Zwischenabrechnung) oder nach Abschluss des Einzelberatungsauftrages.

Die Integralis kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.

Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 10 Tagen auf das von der Integralis angegebene Konto zu zahlen. Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung innert 10 Tagen nach Zustellung als angenommen.

Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so hat die Integralis Anspruch auf einen Verzugszins in der Höhe von 5% sowie das Recht, die weiteren Vertragsleistungen bis zur Leistung geschuldeter Zahlungen einzustellen.

7. Haftung

Die Integralis haftet für absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen. Für die fahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen ist die Haftung soweit gesetzlich zulässig auf maximal das Dreifache des Honorars für den betroffenen Auftrag beschränkt. Die Haftung der Integralis für weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von mittelbaren, indirekten und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen oder dergleichen, ist ausgeschlossen.

8. Gewährleistung

Wurde die Herstellung eines Werkes im Sinn von Art. 363 OR vereinbart, so hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die Integralis. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 7.

9. Auflösung des Vertrages und deren Folgen

9.1 Ordentliche Kündigung des Vertrags


Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden.

Bei Daueraufträgen kann jede Seite den Vertrag jeweils auf den Ablauf eines Geschäfts- oder Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres bei der Gegenpartei einzutreffen.

9.2 Folgen der Kündigung

Im Fall der ordentlichen Kündigung des Vertrages hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Ver-tragsbeendingung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen zu bezahlen. Vorbehalten bleiben Abrechnungen zu Pauschalansätzen, soweit diese vereinbart wurden. Zudem ist die Integralis vom Kunden völlig schadlos zu halten.

Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens einer Partei, hat diese der kündigenden Partei den ihr infolge der Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen, gegebenenfalls zusätzlich zum Honoraranspruch auf der Basis des effektiven Stundenaufwandes und der jeweils geltenden Stundensätze zuzüglich der angefallenen Auslagen.

Bei der ungerechtfertigten ausserordentlichen Kündigung von Dauerverträgen ist das Honorar bis Ende Jahr geschuldet. Dieses setzt sich zusammen aus mindestens dem Pauschalhonorar für die Restlaufzeit sowie dem Honorar für die aufgelaufenen zusätzlichen Tätigkeiten.

9.3 Tod, Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Auftraggebers

Bei Tod, Eintreten der Handlungsunfähigkeit oder Konkurs des Kunden ist die Integralis weiterhin mit dem bereits früher erteilten Auftrag betraut, sofern es in der Natur der Sache liegt, den Auftrag bis zu seinem Ende auszuführen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Änderungen von Einzelvertrag und/oder AGB
Jede Änderung eines Einzelvertrags bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftlichkeit. Ebenso ist die Änderung der AGB für den Kunden erst verbindlich, wenn er diese mit seiner Unterschrift genehmigt hat. Hiervon ausgenommen ist die Änderung der Stundenansätze durch Integralis.

10.2 Salvatoresche Klausel

Sollte eine Klausel des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag teilweise unvollständig sein, so bleibt der übrige Vertragsinhalt davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte in der Stadt Zürich, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig ist.

Maur 20. März 2006, integralis personal treuhand ag

>>PDF-Version<<